Rechtstracker.at

§ 7 JKAB-V

Fassungen
01.01.2007 bis 30.12.2020 — BGBl. II Nr. 470/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute31.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 328/2020
§ 701.01.200730.12.2020 BGBl. II Nr. 470/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 470/2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2020danach: BGBl. II Nr. 328/2020

Abkürzung

JKAB-V

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
  2. Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Gesetzesnummer

20005159

Dokumentnummer

NOR40085427