Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 470/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 328/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
(2)Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224929