Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 460/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Personen, die die Zulassung zur Berufsausübung als Pharmareferentin/Pharmareferent gemäß § 72 Abs. 5 Arzneimittelgesetz anstreben, haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mit dem Antrag einen Nachweis ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und den entsprechenden Befähigungsnachweis vorzulegen.Personen, die die Zulassung zur Berufsausübung als Pharmareferentin/Pharmareferent gemäß Paragraph 72, Absatz 5, Arzneimittelgesetz anstreben, haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mit dem Antrag einen Nachweis ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und den entsprechenden Befähigungsnachweis vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung gemäß § 72 Abs. 6 Arzneimittelgesetz ist vor der Pharmareferentenprüfungskommission in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten mündlich in deutscher Sprache abzulegen. Der Beurteilung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen.Die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 72, Absatz 6, Arzneimittelgesetz ist vor der Pharmareferentenprüfungskommission in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten mündlich in deutscher Sprache abzulegen. Der Beurteilung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf höchstens dreimal wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfungen gilt Abs. 2.Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf höchstens dreimal wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfungen gilt Absatz 2,
(4)Absatz 4,Über die bestandene Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß Anlage 2 auszustellen. Die Bestätigung hat die Beurteilung der im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Eignungsprüfung zu enthalten und ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013
Dokumentnummer
NOR40085441