Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2007 bis 17.12.2012 — BGBl. II Nr. 460/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute18.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 452/2012
§ 801.01.200717.12.2012 BGBl. II Nr. 460/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 460/2006

Außerkrafttretensdatum

17.12.2012danach: BGBl. II Nr. 452/2012

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Personen, die die Zulassung zur Berufsausübung als Pharmareferentin/Pharmareferent gemäß Paragraph 72, Absatz 5, Arzneimittelgesetz anstreben, haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mit dem Antrag einen Nachweis ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und den entsprechenden Befähigungsnachweis vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 72, Absatz 6, Arzneimittelgesetz ist vor der Pharmareferentenprüfungskommission in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten mündlich in deutscher Sprache abzulegen. Der Beurteilung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf höchstens dreimal wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfungen gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4,Über die bestandene Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß Anlage 2 auszustellen. Die Bestätigung hat die Beurteilung der im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Eignungsprüfung zu enthalten und ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013

Gesetzesnummer

20005160

Dokumentnummer

NOR40085441