Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 460/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Personen, die die Zulassung zur Berufsausübung als Pharmareferentin/Pharmareferent gemäß § 72 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung, anstreben, haben dem Bundesministerium für Gesundheit mit dem Antrag einen Nachweis ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und den entsprechenden Befähigungsnachweis im Original oder in beglaubigter Abschrift, gegebenenfalls samt Übersetzung durch eine/einen öffentlich bestellte/bestellten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.Personen, die die Zulassung zur Berufsausübung als Pharmareferentin/Pharmareferent gemäß Paragraph 72, Absatz 5, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung, anstreben, haben dem Bundesministerium für Gesundheit mit dem Antrag einen Nachweis ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und den entsprechenden Befähigungsnachweis im Original oder in beglaubigter Abschrift, gegebenenfalls samt Übersetzung durch eine/einen öffentlich bestellte/bestellten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen. (2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung gemäß § 72 Abs. 6 Arzneimittelgesetz ist vor der Pharmareferentenprüfungskommission in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten mündlich in deutscher Sprache abzulegen. Der Beurteilung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen.Die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 72, Absatz 6, Arzneimittelgesetz ist vor der Pharmareferentenprüfungskommission in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten mündlich in deutscher Sprache abzulegen. Der Beurteilung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf höchstens dreimal wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfungen gilt Abs. 2.Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf höchstens dreimal wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfungen gilt Absatz 2,
(4)Absatz 4,Über die bestandene Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß Anlage 2 auszustellen. Die Bestätigung hat die Beurteilung der im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Eignungsprüfung zu enthalten und ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
NOR40145576