Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.2007 — BGBl. II Nr. 460/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2007 BGBl. II Nr. 460/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 460/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist der/dem Kandidatin/Kandidaten von der Prüfungskommission ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen, das von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen ist.
  2. Absatz 2,Über jede Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Funktion in derselben, die/der Schriftführerin/Schriftführer, Datum der Prüfung, Name, Geburtsdatum und Wohnort der/des Kandidatin/Kandidaten, Prüfungsergebnis und Abstimmungsergebnis zu vermerken sind. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. Dem Protokoll sind Zweitschriften der ausgestellten Zeugnisse anzuschließen. Für die Führung des Protokolls hat die/der Vorsitzende Sorge zu tragen und hat sich dazu einer/eines Schriftführerin/Schriftführers zu bedienen, die/der vom Fachverband (bei Übertragung der Aufgaben: von der Pharmig) zur Verfügung zu stellen ist. Das Protokoll ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mindestens 50 Jahre nach Ablegung der Pharmareferentenprüfung aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005160

Dokumentnummer

NOR40085440