Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liquiditätsausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 472/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5, Absatz eins,
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Sofern sich die Meldungen gemäß § 1 nicht auf die in den Anlagen A1 und B1 enthaltenen Kapitel „Kreditrisiko-Standardansatz“, „Kreditrisiko - Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)“, „Operationelles Risiko“, „Positionen des Handelsbuches“ und „Detailinformationen zu Eigenmittel und Solvabilität über die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG“ beziehen, sind sie unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum achtzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln; soweit die Meldungen die Kreditinstitutsgruppe betreffen, hat die Übermittlung spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats zu erfolgen.Sofern sich die Meldungen gemäß Paragraph eins, nicht auf die in den Anlagen A1 und B1 enthaltenen Kapitel „Kreditrisiko-Standardansatz“, „Kreditrisiko - Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)“, „Operationelles Risiko“, „Positionen des Handelsbuches“ und „Detailinformationen zu Eigenmittel und Solvabilität über die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG“ beziehen, sind sie unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum achtzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln; soweit die Meldungen die Kreditinstitutsgruppe betreffen, hat die Übermittlung spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die in den Kapiteln „Kreditrisiko-Standardansatz“, „Kreditrisiko - Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)“, „Operationelles Risiko“, „Positionen des Handelsbuches“ und „Detailinformationen zu Eigenmittel und Solvabilität über die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG“ der Anlagen A1 und B1 vorgesehenen Meldungen sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln; soweit die Meldungen die Kreditinstitutsgruppe betreffen, hat die Übermittlung spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats zu erfolgen.Die in den Kapiteln „Kreditrisiko-Standardansatz“, „Kreditrisiko - Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)“, „Operationelles Risiko“, „Positionen des Handelsbuches“ und „Detailinformationen zu Eigenmittel und Solvabilität über die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG“ der Anlagen A1 und B1 vorgesehenen Meldungen sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln; soweit die Meldungen die Kreditinstitutsgruppe betreffen, hat die Übermittlung spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014
Dokumentnummer
NOR40085447