Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liquiditätsausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 472/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 341/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Jänner 2014 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Jänner 2014 anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz 7,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft, sind die Meldungen gemäß § 1 entsprechend der in den Anlagen A1 und A2 vorgesehenen Gliederung unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum achtzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. Sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft, sind die Meldungen gemäß Paragraph eins, entsprechend der in den Anlagen A1 und A2 vorgesehenen Gliederung unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum achtzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2014
Dokumentnummer
NOR40160283