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§ 10 VERA-V

Fassungen
01.01.2007 bis 30.06.2014 — BGBl. II Nr. 471/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.07.2024 § → § BGBl. II Nr. 144/2024
§ 1015.10.202130.06.2024 § → § BGBl. II Nr. 432/2021
§ 1001.07.201414.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 144/2014
§ 1001.01.200730.06.2014 BGBl. II Nr. 471/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 471/2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014danach: BGBl. II Nr. 144/2014

Abkürzung

VERA-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss nach Paragraph 59, BWG erstellen, haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß Paragraphen 7 bis 9 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 43, BWG, Teil 2, römisch vier. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss nach Paragraph 59 a, BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze die Zwischensumme 1 gemäß der Anlage B2 der Verordnung über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2006,, heranzuziehen ist.
  2. Absatz 2,Wird die in Absatz eins, normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß Paragraphen 7 bis 9 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

Schlagworte

Vermögensausweis, Erfolgsausweis, Jahresabschluss

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40085474