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§ 10 VERA-V

Fassungen
01.07.2014 bis 14.10.2021 — BGBl. II Nr. 144/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.07.2024 § → § BGBl. II Nr. 144/2024
§ 1015.10.202130.06.2024 § → § BGBl. II Nr. 432/2021
§ 1001.07.201414.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 144/2014
§ 1001.01.200730.06.2014 BGBl. II Nr. 471/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 144/2014

Außerkrafttretensdatum

14.10.2021danach: BGBl. II Nr. 432/2021

Abkürzung

VERA-V

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zu Absatz eins :, ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden vergleiche Paragraph 17, Absatz 10,).

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellen, haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß Paragraphen 7 bis 9 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 43, BWG, Teil 2, römisch vier. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze das Betriebsergebnis des Konzerns heranzuziehen ist.
  2. Absatz 2,Wird die in Absatz eins, normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß Paragraphen 7 bis 9 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

Schlagworte

Vermögensausweis, Erfolgsausweis, Jahresabschluss

Im RIS seit

18.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40162787