Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 491/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.201131.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 462/2010 · aufgehoben
§ 301.01.200731.12.2010 § → § BGBl. II Nr. 491/2006
§ 301.01.200431.12.2006 BGBl. II Nr. 621/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 621 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 491/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. II Nr. 462/2010

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Projektprogramm

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ziel der Organisationseinheit ist es, als Kompetenzzentrum für Erwachsenenbildung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG,
    1. Ziffer eins
      die Pläne zur Entwicklung sowie Durchführung qualitativ hochwertiger Programme zur Aus- und Weiterbildung hauptberuflicher, nebenberuflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Erwachsenenbildung und im öffentlichen Bibliotheksbereich unter Beachtung ökonomischer Kriterien (insbesondere Optimierung des Kosten-/Nutzen-Verhältnisses, Orientierung am öffentlichen Bedarf, effizienter Ressourceneinsatz) einzuhalten;
    2. Ziffer 2
      die Auslastung der Infrastruktur im Sinne eines kostendeckenden Wirtschaftsbetriebes beizubehalten und zu optimieren;
    3. Ziffer 3
      die Beteiligungen an Programmen der Europäischen Union und internationalen Kooperationen auszubauen;
    4. Ziffer 4
      an einer verbands- und länderübergreifenden Erwachsenenbildung Entwicklungs- und Grundlagenarbeit gemäß den bildungspolitischen Zielen des Bundes und der Europäischen Union mitzuwirken;
    5. Ziffer 5
      in Kooperation mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung Österreichs ein Qualifizierungs- und Akkreditierungssystem zur Sicherung der Qualitätsstandards in der Weiterbildung einzurichten;
    6. Ziffer 6
      das Weiterbildungsbewusstsein und die Auseinandersetzung zum Thema des „Lebensbegleitenden Lernens“ durch Information und Beratung zu erhöhen und zu intensivieren;
    7. Ziffer 7
      die erforderlichen Managementverfahren (Ausbau des Qualitätsmanagement-Systems, ökonomischer Ressourceneinsatz, Orientierung am Bedarf und Markt, Kosten-Nutzenrechnung, Budgetmanagement und Mitarbeiterführung) entsprechend den Anforderungen anzupassen und anzuwenden;
    8. Ziffer 8
      den Budgetbedarf in der Projektperiode zu stabilisieren;
    9. Ziffer 9
      die Beibehaltung und Entwicklung einer bedarfsgerechten und funktionalen Infrastruktur auf der Basis eines Bau- und Einrichtungskonzeptes zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Zwecks Erreichung des Zieles gemäß Absatz eins, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

Schlagworte

Ausbildung, Kostenverhältnis, Entwicklungsarbeit, Baukonzept

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011

Gesetzesnummer

20003122

Dokumentnummer

NOR40085834