Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 621/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 462/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 621 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Projektprogramm
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Ziele der Organisationseinheit als Kompetenzzentrum für Erwachsenenbildung sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG:Die Ziele der Organisationseinheit als Kompetenzzentrum für Erwachsenenbildung sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG:
qualitativ hochwertige Programme zur Aus- und Weiterbildung hauptberuflicher, nebenberuflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Erwachsenenbildung und im öffentlichen Bibliotheksbereich unter Beachtung ökonomischer Kriterien (Optimierung des Kosten-/Nutzen-Verhältnisses, Orientierung am öffentlichen Bedarf, effizienter Ressourceneinsatz) entwickeln und durchführen, einschließlich Lehrgänge universitären Charakters sowie Kooperationen mit Universitäten und Pädagogischen Hochschulen,
die Auslastung der Infrastruktur zum Zwecke eines kostendeckenden Wirtschaftsbetriebes beibehalten und optimieren,
die Beteiligungen an EU-Programmen und internationalen Kooperationen ausbauen,
an verbands- und länderübergreifenden Erwachsenenbildungs-Entwicklungsprojekten und der entsprechenden Grundlagenarbeit gemäß den bildungspolitischen Zielen des Bundes mitwirken,
in Kooperation mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung Österreichs ein Qualifizierungs- und Akkreditierungssystem zur Sicherung der Qualitätsstandards in der Weiterbildung von Erwachsenenbildnerinnen und -bildnern einzurichten und gemeinsam zu betreiben,
an der Erarbeitung eines Nationalen Qualifikationsrahmens für die Erwachsenenbildung, an der Umsetzung des Österreichischen Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung (Ö-Cert) sowie an gemeinsamen Initiativen der Länder und des Bundes im Bereich der Erwachsenenbildung mitwirken,
das Weiterbildungsbewusstsein und die Auseinandersetzung mit der Strategie des „Lebensbegleitenden Lernens“ durch geeignete Bildungsmaßnahmen intensivieren,
die erforderlichen Managementverfahren (Ausbau des Qualitätsmanagement-Systems, ökonomischer Ressourceneinsatz, Orientierung am Bedarf und Markt, Kosten-Nutzenrechnung, Budgetmanagement und Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter-Führung) entsprechend den Anforderungen anpassen und anwenden,
den Budgetbedarf in der Projektperiode stabilisieren und
die Beibehaltung und Entwicklung einer bedarfsgerechten und funktionalen Infrastruktur auf der Basis eines Bau- und Einrichtungskonzeptes gewährleisten.
(2)Absatz 2,Zwecks Erreichung der Ziele gemäß Abs. 1 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.Zwecks Erreichung der Ziele gemäß Absatz eins, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Schlagworte
Ausbildung, Kostenverhältnis, Entwicklungsarbeit, Baukonzept
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2011
Dokumentnummer
NOR40125636