Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 462/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.201131.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 462/2010 · aufgehoben
§ 301.01.200731.12.2010 § → § BGBl. II Nr. 491/2006
§ 301.01.200431.12.2006 BGBl. II Nr. 621/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 621 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 462/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Projektprogramm

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Ziele der Organisationseinheit als Kompetenzzentrum für Erwachsenenbildung sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG:
    1. Ziffer eins
      qualitativ hochwertige Programme zur Aus- und Weiterbildung hauptberuflicher, nebenberuflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Erwachsenenbildung und im öffentlichen Bibliotheksbereich unter Beachtung ökonomischer Kriterien (Optimierung des Kosten-/Nutzen-Verhältnisses, Orientierung am öffentlichen Bedarf, effizienter Ressourceneinsatz) entwickeln und durchführen, einschließlich Lehrgänge universitären Charakters sowie Kooperationen mit Universitäten und Pädagogischen Hochschulen,
    2. Ziffer 2
      die Auslastung der Infrastruktur zum Zwecke eines kostendeckenden Wirtschaftsbetriebes beibehalten und optimieren,
    3. Ziffer 3
      die Beteiligungen an EU-Programmen und internationalen Kooperationen ausbauen,
    4. Ziffer 4
      an verbands- und länderübergreifenden Erwachsenenbildungs-Entwicklungsprojekten und der entsprechenden Grundlagenarbeit gemäß den bildungspolitischen Zielen des Bundes mitwirken,
    5. Ziffer 5
      in Kooperation mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung Österreichs ein Qualifizierungs- und Akkreditierungssystem zur Sicherung der Qualitätsstandards in der Weiterbildung von Erwachsenenbildnerinnen und -bildnern einzurichten und gemeinsam zu betreiben,
    6. Ziffer 6
      an der Erarbeitung eines Nationalen Qualifikationsrahmens für die Erwachsenenbildung, an der Umsetzung des Österreichischen Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung (Ö-Cert) sowie an gemeinsamen Initiativen der Länder und des Bundes im Bereich der Erwachsenenbildung mitwirken,
    7. Ziffer 7
      das Weiterbildungsbewusstsein und die Auseinandersetzung mit der Strategie des „Lebensbegleitenden Lernens“ durch geeignete Bildungsmaßnahmen intensivieren,
    8. Ziffer 8
      die erforderlichen Managementverfahren (Ausbau des Qualitätsmanagement-Systems, ökonomischer Ressourceneinsatz, Orientierung am Bedarf und Markt, Kosten-Nutzenrechnung, Budgetmanagement und Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter-Führung) entsprechend den Anforderungen anpassen und anwenden,
    9. Ziffer 9
      den Budgetbedarf in der Projektperiode stabilisieren und
    10. Ziffer 10
      die Beibehaltung und Entwicklung einer bedarfsgerechten und funktionalen Infrastruktur auf der Basis eines Bau- und Einrichtungskonzeptes gewährleisten.
  2. Absatz 2,Zwecks Erreichung der Ziele gemäß Absatz eins, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

Schlagworte

Ausbildung, Kostenverhältnis, Entwicklungsarbeit, Baukonzept

Im RIS seit

31.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011

Gesetzesnummer

20003122

Dokumentnummer

NOR40125636