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§ 17 HCV

Fassungen
01.10.2007 bis 30.09.2011 — BGBl. II Nr. 495/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.10.201107.11.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013
§ 1701.10.200730.09.2011 BGBl. II Nr. 495/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Curriculaverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 495/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

HCV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Fachgruppen, Studienfächer

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Im Studiengang für das Lehramt für Berufsschulen sind folgende Fachgruppen vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Fachgruppe römisch eins für allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände (wobei als Schwerpunkte drei Unterrichtsgegenstände zu belegen sind),
    2. Ziffer 2
      Fachgruppe römisch zwei für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,
    3. Ziffer 3
      Fachgruppe römisch drei für fachpraktische Unterrichtsgegenstände.
  2. Absatz 2,Im Studiengang für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind folgende Fachgruppen vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Fachgruppe A für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen,
    2. Ziffer 2
      Fachgruppe B für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
  3. Absatz 3,Im Studiengang für das Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen ist vorzusehen, dass die Studierenden
    1. Ziffer eins
      ein Studienfach, das einem allgemein bildenden Unterrichtsgegenstand an diesen Schulen entspricht, und
    2. Ziffer 2
      eine Fachgruppe aus dem Bereich Agrar und Umwelt
    zu wählen haben.
  4. Absatz 4,Die Curricula der sechssemestrigen Studiengänge zur Erlangung eines in Paragraph 13, genannten Lehramtes im Bereich der Berufsbildung haben Lehrveranstaltungen im Studienfach „Religionspädagogik“ im Ausmaß von 7 ECTS-Credits vorzusehen. Die Curricula haben weiters im Rahmen des Studienfachbereiches „Ergänzende Studien“ Lehrveranstaltungen im Bereich der schulrechtlichen Grundlagen sowie die Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss dieser Lehrveranstaltungen als Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Lehramtsstudiums vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Gesetzesnummer

20005192

Dokumentnummer

NOR40086006