Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Fachgruppen, Studienfächer
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Im Studiengang für das Lehramt für Berufsschulen sind folgende Fachgruppen vorzusehen:
Fachgruppe I für allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände (wobei als Schwerpunkte drei Unterrichtsgegenstände zu belegen sind),Fachgruppe römisch eins für allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände (wobei als Schwerpunkte drei Unterrichtsgegenstände zu belegen sind),
Fachgruppe II für allgemein bildende und fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,Fachgruppe römisch zwei für allgemein bildende und fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,
Fachgruppe III für fachpraktische Unterrichtsgegenstände.Fachgruppe römisch drei für fachpraktische Unterrichtsgegenstände.
(2)Absatz 2,Im Studiengang für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind folgende Fachgruppen vorzusehen:
Fachgruppe A für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen,
Fachgruppe B für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(3)Absatz 3,Im Studiengang für das Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen ist vorzusehen, dass die Studierenden
ein Studienfach, das einem allgemein bildenden Unterrichtsgegenstand an diesen Schulen entspricht, und
eine Fachgruppe aus dem Bereich Agrar und Umwelt
zu wählen haben.
(4)Absatz 4,Die Curricula der sechssemestrigen Studiengänge zur Erlangung eines in § 13 genannten Lehramtes im Bereich der Berufsbildung haben Lehrveranstaltungen im Studienfach „Religionspädagogik“ im Ausmaß von 7 ECTS-Credits vorzusehen. Die Curricula haben weiters im Rahmen des Studienfachbereiches „Ergänzende Studien“ Lehrveranstaltungen im Bereich der schulrechtlichen Grundlagen sowie die Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss dieser Lehrveranstaltungen als Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Lehramtsstudiums vorzusehen.Die Curricula der sechssemestrigen Studiengänge zur Erlangung eines in Paragraph 13, genannten Lehramtes im Bereich der Berufsbildung haben Lehrveranstaltungen im Studienfach „Religionspädagogik“ im Ausmaß von 7 ECTS-Credits vorzusehen. Die Curricula haben weiters im Rahmen des Studienfachbereiches „Ergänzende Studien“ Lehrveranstaltungen im Bereich der schulrechtlichen Grundlagen sowie die Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss dieser Lehrveranstaltungen als Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Lehramtsstudiums vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40132314