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§ 3 BTB-V

Fassungen
01.01.2007 bis 12.10.2007 — BGBl. II Nr. 515/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 313.10.200704.05.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2008
§ 301.01.200712.10.2007 BGBl. II Nr. 515/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bluetongue-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 515/2006

Außerkrafttretensdatum

12.10.2007

Abkürzung

BTB-V

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt

Behördliche Maßnahmen bei Verdacht oder Bestätigung von

Bluetongue in Betrieben

Maßnahmen bei Verdacht auf Bluetongue

Paragraph 3, (1) Nach Anzeige des Verdachts oder Ausbruchs von Bluetongue gemäß Paragraphen 16, u. 17 TSG in Verbindung mit Paragraph eins, TSA-V und Verhängung der vorläufigen Sperre des Betriebs gemäß Paragraph 20, oder Paragraph 24, TSG, hat der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TSG entsandte amtliche Tierarzt unverzüglich folgende Untersuchungsmaßnahmen einzuleiten oder zu veranlassen:

  1. Ziffer eins
    Erfassung und Zählung aller Tiere empfänglicher Arten des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen;
    diese Daten sind dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden;
  2. Ziffer 2
    Erfassen der Orte, die das Überleben von Vektoren begünstigen oder ermöglichen, insbesondere der Orte, die ihre Vermehrung begünstigen;
  3. Ziffer 3
    Durchführung von Nachforschungen zur Epidemiologie gemäß Bluetongue-Krisenplan.
  1. Absatz 2,Der amtliche Tierarzt hat die betreffenden Betriebe im Anlassfall gemäß Absatz eins, oder nach Erhalt einer Meldung über das Verenden eines Tieres gemäß Absatz 4, unverzüglich, ansonsten regelmäßig zu kontrollieren und im Zuge dieser Besuche:
    1. Ziffer eins
      die Kennzeichnung und das Bestandsregister gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung zu überprüfen,
    2. Ziffer 2
      gründliche klinische Untersuchungen oder eine Autopsie der seuchenverdächtigen oder verendeten Tiere durchzuführen und erforderlichenfalls zur Bestätigung des Krankheitsbefundes Laboruntersuchungen vorzunehmen oder Proben zu nehmen und diese vom nationalen Referenzlabor untersuchen zu lassen, und
    3. Ziffer 3
      anzuordnen, dass
      1. Litera a
        lebende Tiere weder aus dem betroffenen Betrieb oder den betroffenen Betrieben noch in diesen oder in diese Betriebe verbracht werden,
      2. Litera b
        die Tiere zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in Stallungen untergebracht werden, sofern die erforderlichen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahme, d.h. insbesondere ausreichend große und dafür geeignete Stallungen, verfügbar sind,
      3. Litera c
        die Tiere, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern, mit geeigneten Mitteln (etwa solchen mit repellenter Wirkung) behandelt werden,
      4. Litera d
        die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind (insbesondere Orte, die für Vektoren ökologisch günstig sind), sowie die Umgebung regelmäßig mit zugelassenen Insektiziden behandelt werden; die Häufigkeit dieser Behandlungen ist unter Berücksichtigung der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen Bedingungen festzulegen, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich zu vermeiden;
      5. Litera e
        die Körper von im Betrieb verendeten Tieren gemäß Tiermaterialiengesetz und Verordnung 1774/ 2002 unschädlich beseitigt werden.
  2. Absatz 3,Solange die Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, noch nicht auf Veranlassung des amtlichen Tierarztes getroffen wurden, hat der Tierhalter von sich aus dafür zu sorgen, dass
    1. Litera a
      keine lebenden Tiere aus dem betroffenen Betrieb oder den betroffenen Betrieben oder in diesen oder in diese Betriebe verbracht werden,
    2. Litera b
      die Tiere zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in Stallungen untergebracht werden, soweit dies nach Maßgabe der für die Durchführung dieser Maßnahme erforderlichen Mittel, d.h. insbesondere sofern dafür ausreichend große und dafür geeignete Stallungen verfügbar sind, möglich ist und
    3. Litera c
      sonstige Vorsichts- und Schutzmaßnahmen, wie sie von den Bezirksverwaltungsbehörden, den Landeshauptleuten oder der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Falle eines drohenden oder bereits erfolgten Seuchenausbruchs durch Kundmachung in Form öffentlicher Verlautbarungen, durch amtliche Informationsblätter oder Broschüren oder auf ähnlichem Wege empfohlen werden, bestmöglich befolgt werden.
  3. Absatz 4,Des Weiteren hat der Tierhalter nach Anzeige des Verdachts oder Ausbruchs von Bluetongue den amtlichen Tierarzt im Falle des Verendens eines Tieres einer empfänglichen Art unverzüglich davon zu unterrichten, um dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit zur Vornahme einer Untersuchung oder Autopsie gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu geben.
  4. Absatz 5,Wenn Standort, geografische Lage oder Kontakte mit einem seuchenverdächtigen Betrieb eine Ansteckung befürchten lassen, kann der amtliche Tierarzt die Maßnahmen gemäß Absatz eins und 2 auch auf andere Betriebe ausdehnen.
  5. Absatz 6,Die in Absatz eins bis 5 vorgesehenen Maßnahmen dürfen von der Bezirksverwaltungsbehörde oder, sofern es sich um vorläufige Vorkehrungen des Bürgermeisters im Sinne von Paragraph 20, TSG handelt, vom Bürgermeister, erst dann aufgehoben werden, wenn der Seuchenverdacht von der Bezirksverwaltungsbehörde entkräftet wurde.

Schlagworte

Vorsichtsmaßnahme

Gesetzesnummer

20005198

Dokumentnummer

NOR40086058