Rechtstracker.at

§ 8 BTB-V

Fassungen
01.01.2007 bis 12.10.2007 — BGBl. II Nr. 515/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 813.10.200704.05.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2008
§ 801.01.200712.10.2007 BGBl. II Nr. 515/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bluetongue-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 515/2006

Außerkrafttretensdatum

12.10.2007

Abkürzung

BTB-V

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen in der Schutzzone

Paragraph 8, In der Schutzzone gelten folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.
  2. Ziffer 2
    Der Landeshauptmann hat ein Seuchenüberwachungsprogramm durchzuführen, das auf der Überwachung der Vektorpopulationen und der Kontrolle von Gruppen von Sentinelrindern (oder ersatzweise von anderen Arten von Wiederkäuern) beruht. Die Erstellung des Programms hat hierbei in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Seuchenkontrollzentrum zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Die Verbringung von Tieren aus der Schutzzone ist verboten. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann jedoch durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Ausnahmen vom Verbot der Verbringung für Tiere in einem Teil der Schutzzone, in dem das Virus nachweislich nicht zirkuliert oder in dem nachweislich keine Vektoren vorkommen, zulassen.
  4. Ziffer 4
    Falls das Vorhandensein von Vektoren nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Tiere, sofern die erforderlichen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahme, d.h. insbesondere ausreichend große und dafür geeignete Stallungen, verfügbar sind, zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in geschlossenen Räumen so aufzustallen, dass ein Kontakt mit Vektoren bestmöglich verhindert wird.
  5. Ziffer 5
    Impfungen gegen Bluetongue sind ausschließlich in der Schutzzone und im Rahmen einer im Anlassfall erlassenen Impfbefugnis-Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, TSG erlaubt. Solche Impfungen haben auf Grund eines Impfplanes gemäß dem Bluetongue-Krisenplan zu erfolgen. Der Impfplan ist der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom Landeshauptmann rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Impfungen zur Genehmigung vorzulegen.

Gesetzesnummer

20005198

Dokumentnummer

NOR40086063