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§ 8 BTB-V

Fassungen
13.10.2007 bis 04.05.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 813.10.200704.05.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2008
§ 801.01.200712.10.2007 BGBl. II Nr. 515/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bluetongue-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

13.10.2007

Außerkrafttretensdatum

04.05.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2008

Abkürzung

BTB-V

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen in der Schutzzone

Paragraph 8, In der Schutzzone gelten folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.
  2. Ziffer 2
    Der Landeshauptmann hat ein Seuchenüberwachungsprogramm durchzuführen, das auf der Überwachung der Vektorpopulationen und der Kontrolle von Gruppen von Sentinelrindern (oder ersatzweise von anderen Arten von Wiederkäuern) beruht. Die Erstellung des Programms hat hierbei in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Seuchenkontrollzentrum zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Die Verbringung von Tieren, ihren Samen, Eiern und Embryonen aus der Schutzzone ist verboten, sofern nicht von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Ausnahmen auf Grund des Verfahrens gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Richtlinie 2000/75 festgelegt wurden. Ausnahmen sowie die entsprechenden Bedingungen für das Verbringen sind - sofern sie nicht durch Verordnung (EG) festgelegt und unmittelbar anwendbar sind – von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend festzulegen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
  4. Ziffer 4
    Falls das Vorhandensein von Vektoren nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Tiere, sofern die erforderlichen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahme, d.h. insbesondere ausreichend große und dafür geeignete Stallungen, verfügbar sind, zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in geschlossenen Räumen so aufzustallen, dass ein Kontakt mit Vektoren bestmöglich verhindert wird.
  5. Ziffer 5
    Impfungen gegen Bluetongue sind ausschließlich in der Schutzzone und im Rahmen einer im Anlassfall erlassenen Impfbefugnis-Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, TSG erlaubt. Solche Impfungen haben auf Grund eines Impfplanes gemäß dem Bluetongue-Krisenplan zu erfolgen. Der Impfplan ist der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom Landeshauptmann rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Impfungen zur Genehmigung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2008

Gesetzesnummer

20005198

Dokumentnummer

NOR40091408