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§ 13 FK-V

Fassungen
01.02.2007 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 13/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.08.2013 § → § BGBl. II Nr. 210/2013
§ 1301.07.201231.07.2013 § → § BGBl. II Nr. 215/2012
§ 1301.02.200730.06.2012 BGBl. II Nr. 13/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.02.2007BGBl. II Nr. 13/2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012danach: BGBl. II Nr. 215/2012

Abkürzung

FK-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Melde- und Auskunftspflichten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, unterliegt die Ausbildungseinrichtung oder deren Betreiber/in der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, unverzüglich zu melden:
    1. Ziffer eins
      jede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
    2. Ziffer 2
      jede Änderung der Ausbildungsleitung,
    3. Ziffer 3
      jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3,
  2. Absatz 2,Den in Absatz eins, genannten zuständigen Bundesministerien ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Sie sind berechtigt, jeweils eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
  3. Absatz 3,Den in Absatz eins, genannten Bundesministerien sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Ausbildungsteilnehmer/innen,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,
  4. Absatz 4,Auf Verlangen der in Absatz eins, genannten Bundesministerien sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2012

Gesetzesnummer

20005222

Dokumentnummer

NOR40086277