Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachkenntnisnachweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 13/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Melde- und Auskunftspflichten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, unterliegt die Ausbildungseinrichtung oder deren Betreiber/in der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, unverzüglich zu melden:
jede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
jede Änderung der Ausbildungsleitung,
jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 und 3.jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3,
(2)Absatz 2,Den in Abs. 1 genannten zuständigen Bundesministerien ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Sie sind berechtigt, jeweils eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.Den in Absatz eins, genannten zuständigen Bundesministerien ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Sie sind berechtigt, jeweils eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
(3)Absatz 3,Den in Abs. 1 genannten Bundesministerien sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:Den in Absatz eins, genannten Bundesministerien sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:
Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Ausbildungsteilnehmer/innen,
Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1,Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,,
soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 12 Abs. 1 handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 2.soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,
(4)Absatz 4,Auf Verlangen der in Abs. 1 genannten Bundesministerien sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.Auf Verlangen der in Absatz eins, genannten Bundesministerien sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2012
Dokumentnummer
NOR40086277