Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachkenntnisnachweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 13/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Melde- und Auskunftspflichten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unverzüglich zu melden:
jede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
jede Änderung der Ausbildungsleitung,
jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 und 3.jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3,
(2)Absatz 2,Dem in Abs. 1 genannten Bundesministerium ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.Dem in Absatz eins, genannten Bundesministerium ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
(3)Absatz 3,Dem in Abs. 1 genannten Bundesministerium sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:Dem in Absatz eins, genannten Bundesministerium sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:
Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Ausbildungsteilnehmer/innen,
Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1,Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,,
soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 12 Abs. 1 handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 2.soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,
(4)Absatz 4,Auf Verlangen des in Abs. 1 genannten Bundesministeriums sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.Auf Verlangen des in Absatz eins, genannten Bundesministeriums sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40153517