Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2007Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2JAnlage 2 J
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Anlage zu § 2 Anlage zu Paragraph 2
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J. Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Ziffer 3, des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.
Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen.
Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
Angelegenheiten der Filmförderung.
Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen; Angelegenheiten des Denkmalschutzes; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek, der Österreichischen Phonothek und der Hofmusikkapelle.
Angelegenheiten des Kultus.
Angelegenheiten der Volksbildung.
Angelegenheiten der schulischen, kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.
Anmerkung
NOV: Art. VII, BGBl. Nr. 45/1991
ÜR: Art. VIII und IX, BGBl. Nr. 45/1991.
Schlagworte
Kindergartenwesen, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR40086335