Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachkundebeurteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Witness Audit
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Anhang V der EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Anhang römisch fünf der EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:
die Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 5;die Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5;
Vorliegen der grundlegenden Fachkenntnisse und sektoriellen Kenntnisse bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Anhang VVorliegen der grundlegenden Fachkenntnisse und sektoriellen Kenntnisse bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Anhang römisch fünf
5.2.1 lit. a bis g der EMAS-V;5.2.1 Litera a bis g der EMAS-V;
Überprüfung der Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der hiefür erforderlichen Dokumente und
Überprüfung der Einhaltung der umweltrelevanten Rechtsvorschriften.
(2)Absatz 2,Der Zulassungsstelle sind zwei Wochen vor Durchführung der Überwachungsmaßnahme der Auditplan und weitere für die Begutachtung relevante Dokumente vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40086455