Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachkundebeurteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Witness Audit
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Art. 20 EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Artikel 20, EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:
die Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 5;die Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5;
Vorliegen der grundlegenden Fachkenntnisse und sektoriellen Kenntnisse bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Art. 20 Abs. 2 EMAS-V;Vorliegen der grundlegenden Fachkenntnisse und sektoriellen Kenntnisse bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Artikel 20, Absatz 2, EMAS-V;
Überprüfung der Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der hiefür erforderlichen Dokumente und
Überprüfung der Einhaltung der umweltrelevanten Rechtsvorschriften.
(2)Absatz 2,Der Zulassungsstelle sind zwei Wochen vor Durchführung der Überwachungsmaßnahme der Auditplan und weitere für die Begutachtung relevante Dokumente vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40179588