Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachkundebeurteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
2. Abschnitt
Fachkundeprüfung
Zulassungsvoraussetzungen
§ 6.Paragraph 6,
Der Zulassungsstelle ist ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu übermitteln. Zur Prüfung
der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 UMG ist zuzulassen, wer zumindest die Voraussetzungen für die Zulassung als Teammitglied gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 UMG erfüllt;der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, UMG ist zuzulassen, wer zumindest die Voraussetzungen für die Zulassung als Teammitglied gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 5 UMG erfüllt;
der sektoriellen Fachkenntnisse ist zuzulassen, wer als Umwelteinzelgutachter, oder als Mitglied einer Umweltgutachterorganisation, als leitender Umweltgutachter oder als Teammitglied zugelassen ist. Das diesbezügliche Ansuchen hat Angaben über den/die beantragten NACE Code/s (Gruppengliederung) zu enthalten. Die Zulassungsstelle kann Unterlagen zum Nachweis der vorhandenen fachlichen Qualifikation im angesuchten Bereich verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40086457