Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachkundebeurteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
2. Abschnitt
Fachkundeprüfung
Zulassungsvoraussetzungen
§ 6.Paragraph 6,
Der Zulassungsstelle ist ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu übermitteln. Zur Prüfung
der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 UMG ist zuzulassen, wer zumindest die Voraussetzungen für die Zulassung als Teammitglied gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 UMG erfüllt,der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, UMG ist zuzulassen, wer zumindest die Voraussetzungen für die Zulassung als Teammitglied gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 5 UMG erfüllt,
der sektoriellen Fachkenntnisse ist zuzulassen, wer als Umwelteinzelgutachter oder als Mitglied einer Umweltgutachterorganisation, als leitender Umweltgutachter oder als Teammitglied zugelassen ist. Das diesbezügliche Ansuchen hat Angaben über den beantragten NACE Code bzw. die beantragten NACE Codes (Gruppengliederung) zu enthalten. Die Zulassungsstelle kann Unterlagen zum Nachweis der vorhandenen fachlichen Qualifikation im angesuchten Bereich verlangen.
Anmerkung
Z 10 der Novelle BGBl. II Nr. 35/2016 lautet: „In § 6 lit. b zweiter Satz wird die Wortfolge „dem/die beantragten NACE Code/s“ durch die Wortfolge „den beantragten NACE Code bzw. die beantragten NACE Codes“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „den/die beantragten NACE Code/s“.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40179590