Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung E1–BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungsplan und praktische Ausbildung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Vollzugsdirektion hat mit jedem Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen und individuelle Ausbildungs- und Lernziele schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese jeweils vor jeder Ausbildungsstation für den Auszubildenden, den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und den Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststelle feststehen.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung erfolgt in dafür vorgesehenen Ausbildungsanstalten, wobei jeder Ausbildungsteilnehmer im Rahmen der Ausbildung möglichst jeweils alle Formen des Vollzugs (Normal- und Sondervollzüge) sowie möglichst alle Typen von Justizanstalten durchlaufen soll. Im Zuge der praktischen Ausbildung sind überdies Zuteilungen
zum Bundesministerium für Justiz (in der Dauer von einem Monat) und
zur Vollzugsdirektion (in der Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten) und
zu einer externen Organisation oder zu einem mit Strafsachen befassten Gericht (in der Dauer von bis zu einem Monat)
vorzusehen.
(3)Absatz 3,Nach Ende jeder Zuteilung gibt der jeweilige Anstaltsleiter bzw. Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle einen detaillierten Bericht ab, in dem er das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt und an Hand des von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz festgelegten Anforderungsprofils eine Beurteilung des Auszubildenden vornimmt.
(4)Absatz 4,Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation ist zwischen dem Leiter der betreffenden Dienststelle oder einem von ihm dazu beauftragten Bediensteten ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).
Schlagworte
Ausbildungsziel, Normalvollzug
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
NOR40086792