Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. II Nr. 164/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 801.03.200730.06.2015 BGBl. II Nr. 64/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. II Nr. 164/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsplan und praktische Ausbildung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat mit jedem Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen und individuelle Ausbildungs- und Lernziele schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese jeweils vor jeder Ausbildungsstation für den Auszubildenden, den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und den Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststelle feststehen.
  2. Absatz 2,Die praktische Ausbildung erfolgt in dafür vorgesehenen Ausbildungsanstalten, wobei jede Ausbildungsteilnehmerin und jeder Ausbildungsteilnehmer im Rahmen der Ausbildung möglichst jeweils alle Formen des Vollzugs (Normal- und Sondervollzüge) sowie möglichst alle Typen von Justizanstalten durchlaufen soll. Im Zuge der praktischen Ausbildung sind überdies Zuteilungen
    1. Ziffer eins
      zum Bundesministerium für Justiz (in der Dauer von zwei bis zu vier Monaten) und
    2. Ziffer 2
      zu einer externen Organisation oder zu einem mit Strafsachen befassten Gericht (in der Dauer von bis zu einem Monat)
    vorzusehen.
  3. Absatz 3,Nach Ende jeder Zuteilung gibt der jeweilige Anstaltsleiter bzw. Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle einen detaillierten Bericht ab, in dem er das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt und an Hand des von vom Bundesministerium für Justiz festgelegten Anforderungsprofils eine Beurteilung des Auszubildenden vornimmt.
  4. Absatz 4,Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation ist zwischen dem Leiter der betreffenden Dienststelle oder einem von ihm dazu beauftragten Bediensteten ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).

Schlagworte

Ausbildungsziel, Normalvollzug

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20005274

Dokumentnummer

NOR40171633