Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. II Nr. 164/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 901.03.200730.06.2015 BGBl. II Nr. 64/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. II Nr. 164/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Beurteilung des Ausbildungserfolgs

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Lehrkräfte können bei Bedarf die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch (Zwischen-)Prüfungen feststellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffs sind Prüfungen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen.
  2. Absatz 2,Etwa zur Hälfte der Ausbildungsdauer ist vom Bundesministerium für Justiz eine Konferenz einzuberufen, an der neben Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Justiz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls eine Vertreterin oder ein Vertreter der in Paragraph 13, zweiter Satz StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Zwischenkonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen darüber zu beraten, ob die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (Paragraph 10,). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.

Schlagworte

Zwischenprüfung, Ausbildungsbeauftragter

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20005274

Dokumentnummer

NOR40171634