Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Fleisch
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Lebensmittelunternehmen, die Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 be- oder verarbeiten oder die Verarbeitungsprodukte weiterverarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar,Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Lebensmittelunternehmen, die Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, be- oder verarbeiten oder die Verarbeitungsprodukte weiterverarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i, der genannten Verordnung dar,
wenn die bearbeitete Menge einen Umfang von 5 Tonnen an entbeintem Fleisch oder die entsprechende Menge Fleisch mit Knochen pro Woche nicht überschreitet und
der belieferte Betrieb Teil eines Einzelhandelsunternehmens ist, in dem
das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, unterliegen.
(2)Absatz 2,Einzelhandelsunternehmen im Sinne des Abs. 1 haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen:Einzelhandelsunternehmen im Sinne des Absatz eins, haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen:
Anhang III, Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und Z 3 sowie Kapitel VII, Z 1 lit. a bezüglich der Temperaturen;Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch fünf, Ziffer 2, Litera a, b, bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und Ziffer 3, sowie Kapitel römisch sieben, Ziffer eins, Litera a, bezüglich der Temperaturen;
Anhang III, Abschnitt II, Kapitel V, Z 1 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und Z 2;Anhang römisch drei, Abschnitt römisch zwei, Kapitel römisch fünf, Ziffer eins, Litera a, b, bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und Ziffer 2,;
Anhang III, Abschnitt III mit der Maßgabe, dass nur Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und c sowieAnhang römisch drei, Abschnitt römisch drei mit der Maßgabe, dass nur Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch fünf, Ziffer 2, Litera a, b, bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und c sowie
Z 3 anzuwenden sind;Ziffer 3, anzuwenden sind;
Anhang III, Abschnitt V, Kapitel II und III, ausgenommen Kapitel III, Z 2 lit. c in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a und b. In diesen Fällen ist eine Abkühlung auf +4°C oder weniger einzuhalten;Anhang römisch drei, Abschnitt römisch fünf, Kapitel römisch zwei und römisch drei, ausgenommen Kapitel römisch drei, Ziffer 2, Litera c, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b, In diesen Fällen ist eine Abkühlung auf +4°C oder weniger einzuhalten;
Anhang III, Abschnitt VI.Anhang römisch drei, Abschnitt römisch sechs.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für Einzelhandelsunternehmen, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben, nicht jedoch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung.Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten auch für Einzelhandelsunternehmen, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben, nicht jedoch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung.
(4)Absatz 4,Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Lebensmittelunternehmen im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Lebensmittelunternehmen im Sinne des Absatz eins, beziehen, dürfen diese nur unter den in Absatz eins, genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Dokumentnummer
NOR40086804