Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 349/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Fleisch
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 be- oder verarbeiten oder die Verarbeitungsprodukte weiterverarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar,Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, be- oder verarbeiten oder die Verarbeitungsprodukte weiterverarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i, der genannten Verordnung dar,
wenn die bearbeitete Menge einen Umfang von 5 Tonnen an entbeintem Fleisch oder die entsprechende Menge Fleisch mit Knochen pro Woche nicht überschreitet und
der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, unterliegen.
(2)Absatz 2,Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Abs. 1 haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen:Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Absatz eins, haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen:
Anhang III, Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte der Schlachtung und Z 3 sowie Kapitel VII, Z 1 lit. a bezüglich der Temperaturen und Z 3;Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch fünf, Ziffer 2, Litera a, b, bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte der Schlachtung und Ziffer 3, sowie Kapitel römisch sieben, Ziffer eins, Litera a, bezüglich der Temperaturen und Ziffer 3,;
Anhang III, Abschnitt II, Kapitel V, Z 1 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und Z 2;Anhang römisch drei, Abschnitt römisch zwei, Kapitel römisch fünf, Ziffer eins, Litera a, b, bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und Ziffer 2,;
Anhang III, Abschnitt III mit der Maßgabe, dass nur Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und c sowie Z 3 anzuwenden sind;Anhang römisch drei, Abschnitt römisch drei mit der Maßgabe, dass nur Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch fünf, Ziffer 2, Litera a, b, bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und c sowie Ziffer 3, anzuwenden sind;
Anhang III, Abschnitt V, Kapitel II und III, ausgenommen Kapitel III, Z 2 lit. c in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a und b. In diesen Fällen ist eine Abkühlung auf +4°C oder weniger einzuhalten;Anhang römisch drei, Abschnitt römisch fünf, Kapitel römisch zwei und römisch drei, ausgenommen Kapitel römisch drei, Ziffer 2, Litera c, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b, In diesen Fällen ist eine Abkühlung auf +4°C oder weniger einzuhalten;
Anhang III, Abschnitt VI;Anhang römisch drei, Abschnitt römisch sechs;
Die Vorschriften gemäß Z 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Fleisch von Kleinwild und Großwild gemäß Anhang I, Z 1.7. und 1.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.Die Vorschriften gemäß Ziffer eins bis 5 gelten sinngemäß auch für Fleisch von Kleinwild und Großwild gemäß Anhang römisch eins, Ziffer eins Punkt 7 und eins Punkt 8, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004,.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben, nicht jedoch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung.Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten auch für Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben, nicht jedoch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung.
(4)Absatz 4,Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Betrieb im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Betrieb im Sinne des Absatz eins, beziehen, dürfen diese nur unter den in Absatz eins, genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Dokumentnummer
NOR40142942