Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Finanzbehörden haben die Daten gemäß den §§ 6 und 8 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Finanzbehörden haben die Daten gemäß den Paragraphen 6 und 8 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Datenübermittlung gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000 für die Finanzbehörden.Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes 2000 für die Finanzbehörden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011
Dokumentnummer
NOR40086814