Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 99/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9.Paragraph 9,
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß den §§ 6 und 8 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß den Paragraphen 6 und 8 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2011
Dokumentnummer
NOR40127749