Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinproduktebetreiberverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anhang 1
Produkte, für die besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind
aktive nicht implantierbare Medizinprodukte/Systeme zur/zum
Erzeugung und Anwendung elektrischer Energie zur unmittelbaren Beeinflussung der Funktion von Nerven und/oder Muskeln einschließlich Defibrillatoren,
Anwendung am zentralen Herz-/Kreislaufsystem,
Erzeugung und Anwendung jeglicher Energie zur unmittelbaren Koagulation, Gewebezerstörung oder Abtragung, Zertrümmerung von Ablagerungen in Organen oder im Blutkreislauf,
unmittelbaren Einbringung von Substanzen und Flüssigkeiten (auch aufbereitete oder speziell behandelte körpereigene sein, deren Einbringen mit einer Entnahmefunktion direkt gekoppelt ist) in den Blutkreislauf unter potentiellem Druckaufbau. Substanzen und Flüssigkeiten können
maschinellen Beatmung mit oder ohne Anästhesie,
Diagnose mit bildgebenden Verfahren nach dem Prinzip der Magnetresonanz mit supraleitenden Spulen,
Therapie mittels Hypothermie,
Monitoring von Vitalparametern (Pulsmessgeräte jedoch nur dann, wenn sie tatsächlich für Zwecke der Überwachung verwendet werden).
externe aktive Komponenten aktiver Implantate
Dokumentnummer
NOR40086865