Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulzeitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2007Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Beachte
Jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten, vgl. § 12 Abs. 8 Z 6, BGBl. II Nr. 223/2016.Jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten, vergleiche Paragraph 12, Absatz 8, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2016,.
Text
Sonderbestimmungen für die höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe
§ 9.Paragraph 9,
Für die Schüler des III. Jahrganges sowie des 2. Semesters des Kollegs beginnen die Hauptferien am 1. Juni. Für die Schüler des IV. Jahrganges beginnt das Schuljahr am 1. Montag im Oktober. Für die Schüler des römisch drei. Jahrganges sowie des 2. Semesters des Kollegs beginnen die Hauptferien am 1. Juni. Für die Schüler des römisch vier. Jahrganges beginnt das Schuljahr am 1. Montag im Oktober.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40087000