Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulzeitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 51/2021Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Beachte
Abs. 2 und 3: Jahrgangsweise aufsteigendes Inkrafttreten, vgl. § 12 Abs. 8 Z 6:Absatz 2 und 3 : Jahrgangsweise aufsteigendes Inkrafttreten, vergleiche Paragraph 12, Absatz 8, Ziffer 6 :
1.9.2018 (III. Jahrgang)1.9.2018 (römisch drei. Jahrgang)
1.9.2019 (IV. Jahrgang)1.9.2019 (römisch vier. Jahrgang)
Text
Sonderbestimmungen für die Schulen für wirtschaftliche Berufe
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,An den Fachschulen für wirtschaftliche Berufe beginnen die Hauptferien für die Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse am 1. Juni.
(2)Absatz 2,An den höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, einschließlich der Fachrichtungen „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“, ausgenommen die Fachrichtungen „Kultur- und Kongressmanagement“, „Sozialmanagement“ sowie „Kommunikations- und Mediendesign“, beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. Jahrganges am 1. Juni. Das Schuljahr des IV. Jahrganges beginnt am 1. Montag im Oktober.An den höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, einschließlich der Fachrichtungen „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“, ausgenommen die Fachrichtungen „Kultur- und Kongressmanagement“, „Sozialmanagement“ sowie „Kommunikations- und Mediendesign“, beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des römisch drei. Jahrganges am 1. Juni. Das Schuljahr des römisch vier. Jahrganges beginnt am 1. Montag im Oktober.
(3)Absatz 3,An den höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung „Sozialmanagement“, beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. und IV. Jahrganges am 1. Juni.An den höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung „Sozialmanagement“, beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des römisch drei. und römisch vier. Jahrganges am 1. Juni.
(4)Absatz 4,An Kollegs für wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“, beginnen die Hauptferien für Studierende des 2. Semesters am 1. Juni.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231171