Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 90/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zusätzliche Untersuchungen
§ 3.Paragraph 3,
Bei Rindern ab einem Alter von 30 Monaten ist ein Test auf das Vorliegen von BSE, bei Schafen und Ziegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ein Test auf das Vorliegen von Scrapie durchzuführen. Einhufer sind auf Rotz zu untersuchen. Bei Rindern ab einem Alter von 30 Monaten ist ein Test auf das Vorliegen von BSE, bei Schafen und Ziegen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ein Test auf das Vorliegen von Scrapie durchzuführen. Einhufer sind auf Rotz zu untersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012
Dokumentnummer
NOR40087121