Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 90/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zusätzliche Untersuchungen
§ 3.Paragraph 3,
Bei Rindern, welche in Österreich oder in einem in der Anlage genannten Land geboren sind, ist ein Test auf das Vorliegen von BSE ab einem Alter von 72 Monaten durchzuführen. Andere Rinder sind ab einem Alter von 30 Monaten auf das Vorliegen von BSE zu testen. Bei Schafen und Ziegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ist ein Test auf das Vorliegen von Scrapie durchzuführen. Einhufer sind auf Rotz zu untersuchen. Bei Rindern, welche in Österreich oder in einem in der Anlage genannten Land geboren sind, ist ein Test auf das Vorliegen von BSE ab einem Alter von 72 Monaten durchzuführen. Andere Rinder sind ab einem Alter von 30 Monaten auf das Vorliegen von BSE zu testen. Bei Schafen und Ziegen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ist ein Test auf das Vorliegen von Scrapie durchzuführen. Einhufer sind auf Rotz zu untersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40138399