Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 90/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Untersuchungsumfang
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen
Rinder und Einhufer mit einem Alter von zwei Jahren und darüber,
Schafe und Ziegen mit einem Alter von über 18 Monaten, die
aus einem Bestand stammen, in dem Scrapie nachgewiesen wurde, oder
aus einem Bestand stammen, der Beschränkungen gemäß § 4 oder § 5 der Scrapie-Überwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 119/2006, unterliegt.aus einem Bestand stammen, der Beschränkungen gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 5, der Scrapie-Überwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2006,, unterliegt.
(2)Absatz 2,Einer Fleischuntersuchung unterliegen
Rinder und Einhufer mit einem Alter bis zu zwei Jahren
Ziegen, welche gemeinsam mit Milchkühen gehalten wurden, sofern bei diesen Tieren nicht gemäß Abs. 1 Z 2 eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlich ist.Ziegen, welche gemeinsam mit Milchkühen gehalten wurden, sofern bei diesen Tieren nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlich ist.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40087120