Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 90/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Rinder, Einhufer, Ziegen und Schafe, unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung auch dann einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LMSVG, wenn sie ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind. Rinder, Einhufer, Ziegen und Schafe, unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung auch dann einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LMSVG, wenn sie ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und die Bedingungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 LMSVG gegeben sind.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40087118