Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 90/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Bescheinigung der Untersuchung
§ 4.Paragraph 4,
Über die durchgeführte Untersuchung ist dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen, in der das Ergebnis der Untersuchung vermerkt ist und die folgenden Hinweis enthält: „Nur zur privaten häuslichen Verwendung. Das Fleisch darf nicht in Verkehr gebracht werden.“
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40087123