Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. Druckgeräte-Verbotsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden. Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß Paragraph eins, sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40087251