Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
2. Druckgeräte-Verbotsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden. Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß Paragraph eins, sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Dokumentnummer
NOR40178072