Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag
30. Juni 2007 zu erstatten (vgl. § 10).30. Juni 2007 zu erstatten vergleiche Paragraph 10,).
Text
Ermittlung der Höhe der Kreditrisikokonzentration und Ausnahmen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration ist § 27 Abs. 2 letzter Satz, 2a und 2b BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration ist Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz, 2a und 2b BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
(2)Absatz 2,Insoweit § 27 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, ist auch bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration abweichend von Abs. 1 § 27 Abs. 2 letzter Satz und 2a bis 2c BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.Insoweit Paragraph 27, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, ist auch bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration abweichend von Absatz eins, Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz und 2a bis 2c BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
(3)Absatz 3,Zusätzlich sind Kreditversicherungsverträge mit der Höhe der Versicherungssumme zu erfassen, wobei Verträge, bei denen sowohl kreditgewährendes als auch versicherndes Unternehmen Teil des Finanzkonglomerates sind, lediglich einmal beim versichernden Unternehmen zu erfassen sind.
(4)Absatz 4,Kapitalanlagen der fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherung können von der Berechnung der Höhe der Kreditrisikokonzentration ausgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2011
Dokumentnummer
NOR40087300