Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 101/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zum Bezugszeitraum vergleiche § 10.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10,
Text
Ermittlung der Höhe der Kreditrisikokonzentration und Ausnahmen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration ist § 27 Abs. 2 bis 4 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration ist Paragraph 27, Absatz 2 bis 4 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl.II Nr. 101/2011)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl.II Nr. 101 aus 2011,) (3)Absatz 3,Zusätzlich sind Kreditversicherungsverträge mit der Höhe der Versicherungssumme zu erfassen, wobei Verträge, bei denen sowohl kreditgewährendes als auch versicherndes Unternehmen Teil des Finanzkonglomerates sind, lediglich einmal beim versichernden Unternehmen zu erfassen sind.
(4)Absatz 4,Kapitalanlagen der fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherung können von der Berechnung der Höhe der Kreditrisikokonzentration ausgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2013
Dokumentnummer
NOR40127782