Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Schutzimpfungen gegen Salmonellen
§ 10. (1) Schutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des § 12 TSG und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. Nr. L 212 vom 2. August 2006, S. 3) durchgeführt werden.Paragraph 10, (1) Schutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des Paragraph 12, TSG und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2006, vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160 aus 2003, hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel Amtsblatt Nummer L 212 vom 2. August 2006, Seite 3) durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Aufzuchtbetriebe für Zuchthühner und Junghennen haben sämtliche Tiere gegen Salmonella enteritidis zu impfen. Die Impfung muss entsprechend der Herstellerangaben erfolgen und hat grundsätzlich auf Kosten des Tierbesitzers zu erfolgen. Förderungen durch Dritte sind zulässig.
(3)Absatz 3,Legehennenbetriebe und Elterntierbetriebe dürfen nur nach den Kriterien gemäß Abs. 2 geimpfte Junghennen einstallen. Die Aufzeichnungen über alle durchgeführten Impfungen haben Junghennen zu begleiten und sind vom Legehennenhalter mindestens drei Jahre aufzuwahren. Sie sind der zuständigen Behörde und deren Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.Legehennenbetriebe und Elterntierbetriebe dürfen nur nach den Kriterien gemäß Absatz 2, geimpfte Junghennen einstallen. Die Aufzeichnungen über alle durchgeführten Impfungen haben Junghennen zu begleiten und sind vom Legehennenhalter mindestens drei Jahre aufzuwahren. Sie sind der zuständigen Behörde und deren Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.
(4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf begründeten Antrag mit Bescheid Ausnahmen von der Impfpflicht genehmigen, wenn die Tiere für den Export bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Dokumentnummer
NOR40087320