Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.09.2008 — BGBl. II Nr. 355/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.09.2008 § → § BGBl. II Nr. 355/2008
§ 1001.05.200731.08.2008 BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. II Nr. 355/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Schutzimpfungen gegen Salmonellen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Schutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des Paragraph 12, TSG und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2006, vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160 aus 2003, hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel Amtsblatt Nummer L 212 vom 2. August 2006, Seite 3) durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Aufzuchtbetriebe für Zuchthühner und Junghennen haben sämtliche Tiere gegen Salmonella enteritidis zu impfen. Die Impfung muss entsprechend der Herstellerangaben erfolgen und hat grundsätzlich auf Kosten des Tierbesitzers zu erfolgen. Förderungen durch Dritte sind zulässig.
  3. Absatz 3,Legehennenbetriebe und Elterntierbetriebe dürfen nur nach den Kriterien gemäß Absatz 2, geimpfte Junghennen einstallen. Die Aufzeichnungen über alle durchgeführten Impfungen haben Jungtiere zu begleiten und sind vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre aufzuwahren. Sie sind der zuständigen Behörde und deren Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf begründeten Antrag mit Bescheid Ausnahmen von der Impfpflicht genehmigen, wenn die Tiere für den Export bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40101861