Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zeugnisse für Bruteier
§ 18.Paragraph 18,
Werden bei den Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 keine Keimträger oder Reagenten festgestellt, so hat der Betreuungstierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001) für zugelassene Betriebe ausgestellt wurden. Werden bei den Untersuchungen gemäß den Paragraphen 19 bis 21 keine Keimträger oder Reagenten festgestellt, so hat der Betreuungstierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001) für zugelassene Betriebe ausgestellt wurden.
Schlagworte
Einfuhrverordnung
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40087328