Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 219/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zeugnisse für Bruteier
§ 18.Paragraph 18,
Werden bei den Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 keine Keimträger oder Reagenten festgestellt, so hat der Betreuungstierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der der BVO 2008 für zugelassene Betriebe ausgestellt wurden. Werden bei den Untersuchungen gemäß den Paragraphen 19 bis 21 keine Keimträger oder Reagenten festgestellt, so hat der Betreuungstierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der der BVO 2008 für zugelassene Betriebe ausgestellt wurden.
Anmerkung
Z 9 der Novelle BGBl. II Nr. 219/2013 lautet: „In § 18 wird die Wortfolge „Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO)“ durch die Wortfolge „BVO 2008“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 18 wird die Wortfolge „Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001)“ durch die Wortfolge „BVO 2008“ ersetzt.“.
Schlagworte
Einfuhrverordnung
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR40154029