Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 01.05.2007 — BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.05.2007 BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 100/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Bruteier

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Bruteier sind mehrmals pro Tag einzusammeln und unmittelbar nach dem Einsammeln einer Desinfektion zu unterziehen. Verschmutzte Eier dürfen nicht als Bruteier verwendet werden und sind getrennt von Bruteiern zu lagern.
  2. Absatz 2,Bruteier dürfen nur abgegeben werden, wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet sind, dass der Elterntierbetrieb jederzeit festgestellt werden kann. Insbesondere gelten dabei die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1995,.
  3. Absatz 3,Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die Eignung nach Paragraph 18, besitzen. Dies ist durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß Paragraph 18, nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087327