Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 29.01.2025 — BGBl. II Nr. 10/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute29.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 10/2025
§ 1601.05.200728.01.2025 BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

29.01.2025BGBl. II Nr. 10/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der eingestallten Tiere,
    2. Ziffer 2
      Herkunft der Tiere,
    3. Ziffer 3
      Einstallungsdatum,
    4. Ziffer 4
      Herkunft der verwendeten Futtermittel,
    5. Ziffer 5
      Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch) sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten,
    6. Ziffer 6
      Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
    7. Ziffer 7
      Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
    8. Ziffer 8
      Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen Untersuchungen,
    9. Ziffer 9
      durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des Paragraph 55, Tierarzneimittelgesetz – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,,), und
    10. Ziffer 10
      Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen und
    11. Ziffer 11
      Bestimmungsbetriebe der Bruteier beziehungsweise des Junggeflügels.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 15, vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAMG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006, idgF bleiben unberührt.

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40268010