Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
01.05.2007 bis 31.08.2008 — BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.11.2012 § → § BGBl. II Nr. 219/2013
§ 4101.09.200831.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 355/2008
§ 4101.05.200731.08.2008 BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 100/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008danach: BGBl. II Nr. 355/2008

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt

Untersuchungsbestimmungen für Legehennen

Betriebseigene und amtliche Proben

Paragraph 41, (1) Alle Legehennenbetriebe mit Herden über 350 Tiere, die im amtlichen Legehennenregister erfasst sind, müssen jede Herde auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium in einem zugelassenen Labor untersuchen lassen.

  1. Absatz 2,Die Beprobungen aller Legehennenherden sind auf Betreiben des Betriebsinhabers vom Betreuungstierarzt mindestens alle 15 Wochen durchzuführen, wobei die erstmalige Beprobung im Alter von 22 bis 26 Wochen zu erfolgen hat.
    1. Ziffer eins
      Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von 60 Stellen zwei Sammelkotproben zu je 150 g frischen Kotes entweder vom Kotband oder aus der Kotgrube zu entnehmen.
    2. Ziffer 2
      Bei Boden-, Freiland- oder Volierhaltungen sind zwei paarige Stiefeltupferproben zu nehmen.
  2. Absatz 3,Eine amtliche Probenahme aller Legehennenherden hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, wobei zusätzlich zu den in Absatz 2, Ziffer eins und 2 aufgelisteten Anforderungen noch
    1. Ziffer eins
      eine Staubprobe von mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen zu 150 g zu ziehen ist und
    2. Ziffer 2
      Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor durchzuführen sind.
  3. Absatz 4,Eine amtliche Probenahme hat weiters zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      bei allen anderen Herden eines Betriebes, wenn in einer Herde des Betriebes Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium nachgewiesen wird;
    2. Ziffer 2
      an Stelle der ersten Untersuchung nach Absatz 2, bei einer nachfolgend eingestallten Herde, wenn eine Herde positiv auf Salmonellen getestet wurde und
    3. Ziffer 3
      an Herden, wenn im Labor ein positiver Hemmstoffnachweis erbracht bzw. antimikrobielle Effekte nachgewiesen wurden.
  4. Absatz 5,Der Amtstierarzt kann darüber hinaus im Verdachtsfall einer Infektion mit Salmonellen oder auch im Zuge der Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche jederzeit zusätzliche amtliche Probenahmen anordnen.
  5. Absatz 6,Eine amtliche Probenahme oder eine Untersuchung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ersetzt die jeweils fällige Probenahme gemäß Absatz 2,

Schlagworte

Bodenhaltung, Freilandhaltung

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087351