Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Untersuchungsbestimmungen für Legehennen
Betriebseigene und amtliche Proben
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Alle Legehennenbetriebe, die im amtlichen Legehennenregister erfasst sind, müssen jede Herde auf Salmonellen in einem zugelassenen Labor untersuchen lassen.
(2)Absatz 2,Die Beprobungen aller Legehennenherden sind auf Betreiben des Betriebsinhabers vom Betreuungstierarzt mindestens alle 15 Wochen durchzuführen, wobei die erstmalige Beprobung im Alter von 22 bis 26 Wochen zu erfolgen hat.
Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von 60 Stellen zwei Sammelkotproben zu je 150 g frischen Kotes entweder vom Kotband oder aus der Kotgrube zu entnehmen.
Bei Boden-, Freiland- oder Volierhaltungen sind zwei paarige Stiefeltupferproben zu nehmen.
(3)Absatz 3,Eine amtliche Probenahme aller Legehennenherden hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, wobei zusätzlich zu den in Abs. 2 Z 1 und 2 aufgelisteten Anforderungen nochEine amtliche Probenahme aller Legehennenherden hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, wobei zusätzlich zu den in Absatz 2, Ziffer eins und 2 aufgelisteten Anforderungen noch
eine Staubprobe von mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen zu 150 g zu ziehen ist und
eine Sammelkotprobe an 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g zu ziehen ist, an der Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor durchzuführen sind.
(4)Absatz 4,Eine amtliche Probenahme hat weiters unmittelbar zu erfolgen:
bei allen anderen Herden eines Betriebes, wenn in einer Herde des Betriebes Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium nachgewiesen wird;
an Stelle der ersten Untersuchung nach Abs. 2 bei einer nachfolgend eingestallten Herde, wenn eine Herde positiv auf Salmonellen getestet wurde undan Stelle der ersten Untersuchung nach Absatz 2, bei einer nachfolgend eingestallten Herde, wenn eine Herde positiv auf Salmonellen getestet wurde und
an Herden, wenn im Labor ein positiver Hemmstoffnachweis erbracht bzw. antimikrobielle Effekte nachgewiesen wurden.
(5)Absatz 5,Der Amtstierarzt kann darüber hinaus im Verdachtsfall einer Infektion mit Salmonellen oder auch im Zuge der Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche jederzeit zusätzliche amtliche Probenahmen anordnen.
(6)Absatz 6,Eine amtliche Probenahme oder eine Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 ersetzt die jeweils fällige Probenahme gemäß Abs. 2.Eine amtliche Probenahme oder eine Untersuchung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ersetzt die jeweils fällige Probenahme gemäß Absatz 2,
Schlagworte
Bodenhaltung, Freilandhaltung
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40101870